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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 2211/06
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, BGB
Vorschriften:
HWiG § 5 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 2 | |
BGB § 312a |
Oberlandesgericht Dresden
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 U 2211/06
Verkündet am 25.04.2007
In dem Rechtsstreit
wegen Darlehensrückzahlung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007 durch
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts M..., Richterin am Oberlandesgericht L...... und Richterin am Oberlandesgericht B......
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 27.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 7 O 940/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der A.......... P............... AG (fortan auch: Klägerin), kann die Beklagten nach auf Zahlungsverzug gestützter Kündigung des zur Finanzierung eines Anteils an der ....-Fonds .., F... ........................... GmbH & Co. KG (fortan nur: ....-Fonds ..) abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 06./11.02.2002 mit Schreiben vom 05.01.2006 nicht mit Erfolg auf Rückzahlung der Darlehensvaluta i.H.v. EUR 11.303,67 nebst rückständiger Vertrags- und Verzugszinsen in Anspruch nehmen, weil diese ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen wirksam widerrufen haben.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der mit Schreiben vom 03.03.2005 abgegebenen und auf das Vorliegen einer Haustürsituation gestützten Widerrufserklärung der Beklagten nicht schon mit Blick auf § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. - wegen Ablaufs der dort vorgesehenen Sechsmonatsfrist - die Wirksamkeit zu versagen (1). Der Senat ist in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 04.04.2007 und der aus der Urkundenlage ersichtlichen besonderen Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls auch davon überzeugt, dass die für den 06.12.2001 und erneut den 20.01.2002 bewiesenen Haustürsituationen bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten am 11.02.2002 noch fortgewirkt haben (2). Die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes sind ebenfalls gegeben (3), weshalb die Klägerin von den Beklagten nicht Rückerstattung der weisungsgemäß an den Vertrieb, die F............. .................................................. GmbH, ausgezahlten Darlehensvaluta fordern kann (4). Im Einzelnen:
1. Ein im Falle eines Haustürgeschäftes gegebenes Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht infolge Fristablaufs erloschen.
1.1 In Übereinstimmung mit den Beklagten ist auch der Senat der Überzeugung, dass § 312a BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (fortan nur: a. F.) richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist. Dies folgt, trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlauts des § 312a BGB, aus der "Heiniger"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, WM 2001, 2434 ff.), der gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 85/77/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem nationalen Gesetzgeber eine Befristung des Widerrufsrechts in Fällen unterbliebener Belehrung auf einen Zeitraum von einem Jahr untersagt (WM 2001, a.a.O., 2437 f, Tz. 46, 48). Was für die nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG (in der bis zum 30.09.2001 geltenden Fassung) auch für Haustürgeschäfte maßgebliche Jahresfrist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG (in der bis zum 30.09.2001 geltenden Fassung) galt, ist auf die - kürzere - Frist des § 312a BGB a. F. übertragbar, zumal der Gesetzgeber die Neuregelung vor Ergehen der "Heininger"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs getroffen hat. Überdies entspricht § 312a BGB a. F. inhaltlich dem früheren § 5 Abs. 2 HWiG, eine unveränderte wörtliche Übernahme kam allein deshalb nicht in Betracht, weil ein Teil der angesprochenen Vorschriften in das BGB integriert wurde (ebenso: Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, BGB, 61. Aufl., Rn. 1 zu § 312a). In Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (vgl. nur: Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., Rn. 1 zu § 312a und Rn. 21 zu § 355) und der zu §§ 5 Abs. 2 HWiG, 7 Abs. 2 VerbrKrG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.04.2002, XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881 ff; Urteil vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, NJW 2004, 2744 ff; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180 ff) ist nach Auffassung des Senats daher auch § 312a BGB a. F. einschränkend dahin auszulegen, dass Verbraucherverträge insoweit nicht den "Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge" unterfallen, als diese kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht, wie es im Falle eines Haustürgeschäftes gegeben wäre, vorsehen.
1.2 Eben dieser Fall ist hier gegeben. Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. ist - hinsichtlich des Kreditvertrages - spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. In Bezug auf Haustürgeschäfte bestimmte indes Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB, lex specialis gegenüber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (vgl. auch: BGH, Urteil vom 13.12.2006, XI ZR 94/05, zitiert nach Jurion), für - wie hier - nach dem 31.12.2001 abgeschlossene Verträge die Maßgeblichkeit des § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.2002. Diese - nunmehr einschlägige - Bestimmung besagt in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
1.3 Und an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt es hier, denn die aus der Anlage K2 ersichtliche Widerrufsbelehrung verletzt unter mehreren Gesichtspunkten das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Zum einen nämlich befindet sie sich auf einer Seite des Darlehensvertrages, die - drucktechnisch hervorgehoben - mit "Besondere Hinweise" bezeichnet ist. Auf dieser Seite waren die Anleger gehalten, jeweils drei Unterschriften zu leisten, einmal die Bestätigung, die "Besonderen Hinweise" und Hinweise zu den "Risiken der Beteiligung" zur Kenntnis genommen zu haben, zum zweiten - in ähnlicher Weise hervorgehoben - die Widerrufsbelehrung und schließlich die Bestätigung, die Widerrufsbelehrung empfangen zu haben. Schon diese konkrete Gestaltung ist nach Auffassung des Senats geeignet, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken.
Hinzu kommt, dass die der Widerrufsbelehrung vorangestellten "Besonderen Hinweise" von ihrem optischen Gesamteindruck her, insbesondere wegen des der diesbezüglichen Unterschriftsleistung unmittelbar vorangestellten grau unterlegten Kastens deutlicher ins Auge springt, als die nachfolgende Widerrufsbelehrung (vgl. auch: Palandt/Heinrichs, Ergänzungsband, a.a.O., Rn. 15 zu § 355). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten im unmittelbaren Anschluss an die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung auch eine entsprechende Empfangsbestätigung unterschrieben haben. Ebenso wie eine nicht gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigung trägt das Erfordernis einer zusätzlichen Unterschrift auf S. 5 des Darlehensvertrages dazu bei, die Widerrufsbelehrung als solche in den Hintergrund zu drängen (ähnlich: BGH, Urteil vom 08.07.1993, I ZR 202/91, ZIP 1993, 1552 ff, zitiert nach juris, Tz. 20, 21).
Schließlich jedoch stellt sich jedenfalls der Hinweis i.S.v. § 495 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. als unzutreffend dar, weshalb es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt (§§ 495 Abs. 2 Satz 2, 358 Abs. 2 und 5 BGB a. F; vgl. zu einem Hinweis im Sinne von § 7 Abs. 3 VerbrKrG ins der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung: BGH, Urteil vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, NJW 2004, 2744 ff., zitiert nach juris, Tz. 12 ff.). Aus den nachfolgend im Zusammenhang darzustellenden Gründen nämlich (I.3.) sind vorliegend die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes zu bejahen.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten jeweils anlässlich eines Hausbesuches des Vermittlers W......... am 06.12.2001 die Beitrittserklärung (K6) und die auf Einräumung eines Zwischenfinanzierungskredits gerichtete Vertragserklärung abgegeben (K12) sowie am 20.01.2002 die Selbstauskunft (B3) und den als solchen bezeichneten "Darlehensantrag" (B4) unterzeichnet haben. Der Senat ist hier in Würdigung der konkreten Gesamtumstände, insbesondere auch in Ansehung der Urkundenlage, davon überzeugt, dass die mit einem Besuch in der Privatwohnung regelmäßig einhergehende Überrumpelungswirkung über den 20.01.2002 hinaus noch bis zum 11.02.2002 - Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten - fortwirkte.
2.1. Soweit die Berufung auf den Schriftsatz vom 15.06.2006 und den dortigen Vortrag, auch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 06./11.02.2002 sei anlässlich eines Hausbesuches des Vermittlers erfolgt, verweist, fehlte es in erster Instanz an einem Beweisantritt, weshalb die erstmalige Benennung des Zeugen W...... mit Schriftsatz vom 02.04.2007 gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO jedenfalls bedenklich erscheint. Überdies steht dieser Behauptung, worauf die Klägerin zu Recht verweist, das von den Beklagten am 11.02.2002 unterzeichnete, als Anlage K13 zu den Akten gereichte Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Klägerin entgegen, in dem sie den Erhalt des Darlehensvertrages "per Briefpost" bestätigt haben. Letztlich hat der Senat indes auch auf das in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007 hin ergänzte Tatsachenvorbringen der Beklagten hin von einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die für den 11.02.2002 behauptete neuerliche Haustürsituation abgesehen, weil das Beweisergebnis im Übrigen bereits eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung darstellte.
2.2. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung stehen vorliegend weder der Zeitablauf zwischen Erstkontakt - 06.12.2001 - und Darlehensvertragsabschluss - 11.02.2002 - noch der Umstand, dass die Beklagten von dem ihnen bezüglich des Fondsbeitritts eingeräumten Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung keinen Gebrauch gemacht haben, der Annahme einer für den Vertragsabschluss weiterhin kausalen Haustürsituation entgegen.
a) Für den für die Bejahung eines Widerrufsrechts vorauszusetzenden Kausalzusammenhang zwischen dem für den 06.12.2001 bewiesenen ersten Hausbesuch für die spätere Vertragserklärung - Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 11.02.2002 - genügt es, dass der Kunde in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. nur: BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: XI ZR 119/05, ZIP 2006, 1238 ff, zitiert nach juris). Der Nachweis des Kausalzusammenhangs obliegt als Widerrufsvoraussetzung grundsätzlich dem Kunden (vgl. nur: Münchner Kommentar zum BGB, Ulmer, 3. Aufl., Rn. 16 zu § 1 HWiG). Nach der Lebenserfahrung besteht zwar zwischen der anbieterinitiierten Verhandlungssituation i.S.v. § 312 Abs. 1 Ziff. 1 BGB und dem Vertragsabschluss regelmäßig ein derartiger Zusammenhang. Hierfür streitet jedenfalls dann der Beweis des ersten Anscheins, wenn es im Anschluss an das mündliche Verhandeln alsbald zur Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Kunden kommt (MüKo, Ulmer, a.a.O., Rn. 17 zu § 1 HWiG). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 312 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (so: BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, a.a.O.; Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 19; Urteil vom 13.06.2006, XI ZR 94/05, a.a.O., Tz. 15). So hat der Bundesgerichtshof bei einem Zeitraum vom 01. bis zum 19. Dezember wegen des Hinzutretens weiterer, den Kausalzusammenhang in Frage stellender Umstände den Wegfall der Indizwirkung bejaht (Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, a.a.O.) und auch in Bezug auf die zwischen dem 26. April und dem 30. Mai verstrichene Zeit wurde als kausalitätsdurchbrechender Umstand der zwischenzeitliche Abschluss eines Kaufvertrages herangezogen (Urteil vom 13.06.2006, XI ZR 94/05, a.a.O., Tz. 15). Die genannten Entscheidungen verdeutlichen entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung allerdings auch, dass keineswegs grundsätzlich nach Ablauf von drei Wochen davon auszugehen ist, dass der Anleger nicht mehr durch die besonderen situativen Umstände der Kontaktaufnahme in einer Haustürsituation zum Vertragsabschluss bestimmt wurde.
b) Vorliegend ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erstkontakt am 06.12.2002 und der Unterzeichnung des mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages mehr als zwei Monate verstrichen sind. Hinzu kommt, dass die - als ............. bzw. ................ tätigen und damals 45 bzw. 41 Jahre alten - Beklagten zu 1) und zu 2) das ihnen hinsichtlich der Beitrittserklärung eingeräumte Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausgeübt haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, a.a.O., Tz. 15) und des Kammergerichts (Teilurteil vom 02.11.2004, 4 U 41/04, zitiert nach juris, Tz. 50) im Regelfall für ein bewusstes Festhalten an der Anlageentscheidung und damit auch an dem für deren Finanzierung erforderlichen Darlehen spricht. Überdies hielten die Beklagten, wie sich aus der als Anlage B3 zu den Akten gereichten Selbstauskunft ergibt, zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Fondsbeitritts bereits kreditfinanzierte Anteile am ....fonds .. - DM 62.491,00 DM - und am ....-Fonds .. - DM 36.000,00 - und sollten daher in Anlagegeschäften der hier maßgeblichen Art nicht unbewandert gewesen sein.
c) Demgegenüber spricht allerdings die aus der Urkundenlage ersichtliche ungewöhnliche Gestaltung des streitgegenständlichen Geschäfts dafür, dass die Beklagten im Rahmen der für den 06.12.2001 bewiesenen Haustürsituation zum Abschluss - auch - des hier maßgeblichen Darlehensvertrages "bestimmt" wurden und in der Folgezeit bis zur Vorlage der bereits von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde keine Veranlassung hatten, die ihnen vermittelten Vertragsabschlüsse unbeeinflusst von jedweder Überrumpelung zu überdenken.
Ausweislich der aus der Beitrittserklärung vom 06.12.2001 ersichtlichen "Weisung an die Treuhandgesellschaft" sollte nämlich die "Finanzierung Bedingung für Beitritt" sein. Nach seinen glaubhaften Bekundungen war es der Zeuge W......, auf dessen Betreiben diese Klausel in den Beitrittsantrag aufgenommen wurde. Denn es galt einerseits, den darlehensfinanzierten Fondsbeitritt steuerwirksam noch bis zum Jahresende abzuwickeln, andererseits - für den Fall der Kreditversagung - Forderungen des Fonds gegen die Anleger abzuwenden. Vor Abschluss eines Darlehensvertrages mussten sich mithin die Beklagten an ihre Beitrittserklärung - auch ungeachtet des zwischenzeitlichen Ablaufs der ihnen insoweit aufgrund nicht zu beanstandender Belehrung bekannten Widerrufsfrist - nicht gebunden sehen. Sie konnten auf der am 06.12.2002 in einer Haustürsituation geschaffenen Grundlage vielmehr die Vorlage eines Finanzierungsangebotes abwarten.
Dem steht insbesondere auch nicht der Abschluss des Darlehensvertrages mit der Vertreiberin des Fonds, der F................................................................. mbH, über 80 % des Beteiligungskapitals unter dem 06./27.12.2001 entgegen. Insoweit handelte es sich um ein Angebot der Fondsinitiatoren, das der Abwicklung des "Jahresendgeschäftes" und der Verwirklichung der steuerlichen Ziele auch derjenigen Anleger dienen sollte, die in der Kürze der Zeit eine "Endfinanzierung" nicht mehr erlangen konnten. Dementsprechend war der Zwischenfinanzierungskredit der Vertriebsgesellschaft bis zum 31.01.2002 befristet, zudem sollte der Fondsbeitritt, sofern eine "Endfinanzierung" nicht zustande käme, - so der Zeuge W...... - durch "Umbuchung" bei der "Firma F..." rückabgewickelt werden. Zwar spricht das Schreiben der H.............................................. GmbH vom 09.01.2002 dafür, dass die Treuhandgesellschaft, die nach dem Vorbringen der Beklagten das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages am 14.12.2001 angenommen hat, den Fondsbeitritt vor Zustandekommen des "Endfinanzierungskredits" für die Beklagten bewirkt hat. Dies war nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen W...... allerdings auch geboten, um die von den Beklagten mit der i.H.v. 80 % darlehensfinanzierten, im Übrigen aus eigenen Mitteln erbrachten Einlagezahlung verfolgten steuerlichen Ziele noch im Jahr 2001 erreichen zu können. Die Gestaltung des am 06./11.02.2002 mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages spricht ebenfalls dafür, dass die vorliegend gewählte Konstruktion allein der Erleichterung des "Jahresendgeschäftes" dienen sollte, berücksichtigt man, dass das den Beklagten hinsichtlich des Fondsbeitritts eingeräumte Widerrufsrecht von - damals - zwei Wochen erst mit Ablauf des 20.12.2001, einem Donnerstag, endete, für die Beschaffung einer Finanzierung im Anschluss mithin nur noch vier Bankarbeitstage zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechend enthält auch der als Anlage K 1 vorgelegte Darlehensvertrag Regelungen für den Fall "einer Zwischenfinanzierung des Fondsanteils", aus denen heraus sich erklärt, dass die Klägerin über eine Kopie des Darlehensvertrages zwischen den Beklagten und der Fondsvertreiberin verfügt. Zudem sieht der als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Darlehensvertrag, obgleich erst unter dem 06. bzw. 11.02.2002 unterzeichnet, einen Tilgungsbeginn mit dem 01.02.2002 vor, was an die mit Vertrag vom 06./27.12.2001 mit der Fondsvertreiberin vereinbarte Rückführung des Zwischenfinanzierungskredits zum 31.01.2002 anknüpft.
d) Wenn sich die Beklagten nach alledem an den Fondsbeitritt bis zur Erlangung eines der Ablösung des Zwischenfinanzierungskredites dienenden Darlehens nicht gebunden sehen mussten, dann gab erstmals der neuerliche Hausbesuch des Vermittlers am 20.01.2002, anlässlich dessen sie eine Selbstauskunft und einen "Darlehensantrag" unterzeichnet haben, Veranlassung, das Anlagegeschäft - und damit die erforderliche Finanzierung - in Frage zu stellen.
Auf eine Bestellung beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ohne Erfolg. Zum einen hat die Vernehmung des Zeugen W...... ergeben, dass der neuerliche Termin auf dessen Bestreben hin zustande kam. Zum anderen waren den Beklagten vor dem 20.01.2002 die konkreten Konditionen des "Endfinanzierungsdarlehens" nicht bekannt, weil auch dem Zeugen die im Einzelfall für eine Finanzierung in Betracht kommenden Banken seitens der Vertriebsgesellschaft erst nach Anbahnung des Beitritts mitgeteilt wurden.
Dass die Beklagten am 20.01.2002 um das Erfordernis einer Finanzierung wussten, trägt noch nicht die Annahme, die "Endfinanzierung" sei unbeeinträchtigt von den besonderen situativen Umständen des neuerlichen Hausbesuches angebahnt worden. Anlässlich des zweiten Hausbesuchs des Zeugen W...... erfuhren die Beklagten erstmals die konkreten Darlehenskonditionen. Auch durften sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass der Fondsbeitritt nicht wirksam erfolgt war, weshalb sie im Falle der Versagung der beantragten Finanzierung mit einer Rückführung der aus den Mitteln des Zwischenfinanzierungskredits erbrachten Einlage an die Vertriebsgesellschaft rechnen konnten.
An dieser Situation hat sich erst etwas geändert, als ihnen der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 06.02.2002 unterzeichnete Darlehensvertrag zuging und sie aufgefordert wurden, (u.a.) dessen Erhalt zu bestätigen. Erst jetzt nämlich waren die Finanzierung des Fondsbeitritts im Sinne der aus der Beitrittserklärung ersichtlichen Bedingung gesichert, damit der Beitritt wirksam und zugleich - bereits seit dem 31.01.2002 - das seitens der Fondsvertreiberin gewährte Zwischenfinanzierungsdarlehen zur Rückzahlung fällig. Damit hatten die Beklagten keine andere Wahl mehr, als den ihnen übermittelten Darlehensvertrag gegenzuzeichnen, anderenfalls nämlich hätte sich die Rückführung des Zwischenfinanzierungskredits, die ohnedies bereits "überfällig" war, weiter verzögert.
Vor diesem Gesamthintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Beklagten bereits anlässlich des Hausbesuchs am 06.12.2001 aufgrund der damals konkret angebahnten Vertragsgestaltung in einer Weise gebunden haben, die einen von der Haustürsituation unbeeinflusste Willensentschließung in der Folgezeit nicht mehr zuließ. Vielmehr steht die "Aufspaltung" der Finanzierungsentscheidung in ein gem. § 145 BGB bindendes Angebot auf Abschluss eines kurzfristig zurückzuführenden Zwischenfinanzierungskredites und einen der Ablösung des Zwischenfinanzierungskredites dienenden späteren Vertrag einem Umgehungsgeschäft, wie es der Bundesgerichtshof für die Aufspaltung in einen bindenden Kreditantrag einerseits und einen wirtschaftlich identischen Vertrag andererseits gesehen hat (so: Urteil vom 26.10.1993, XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 ff, zitiert nach juris, Tz. 37), gleich.
3. Es bestehen in Würdigung der Gesamtumstände auch keine Zweifel am Vorliegen eines Verbundgeschäftes i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Gewährung eines Zwischenfinanzierungskredits durch die Vertreiberin eines Fonds ist der Finanzierung der Gegenleistung des Verbrauchers durch den Unternehmer selbst i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 2 1. Alt. BGB gleichzusetzen. Jedenfalls aber ist von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen "Zwischenfinanzierer" und Fonds im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, zumal die tatsächliche Handhabung der Erzielung von Steuervorteilen noch im Jahre 2001 und damit der Umsetzung der mit der Anlageentscheidung verbundenen Zwecke diente. An dieser wirtschaftlichen Einheit hat sich durch die Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aus Mitteln des den Beklagten seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährten Kredites nichts geändert. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat dem Fondsvertrieb Selbstauskunfts- und Darlehensantragsformulare zur Verfügung gestellt. Außerdem hat sie Konditionen für die Finanzierung von Fondsanteilen "bekannt gegeben", auf deren Grundlage ihr von Vertriebsgesellschaften Anlageinteressenten zugeführt wurden. Sie hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in Kenntnis der erfolgten Zwischenfinanzierung aufgesetzt, wobei gerade die im ersten Absatz der 3. Seite der Anlage K 1 vorgesehenen "Auszahlungsmodalitäten" für eine vorangegangene Rahmenvereinbarung mit den Fondsinitiatoren spricht. Denn hierin ist einerseits die Auszahlung an "Fondsgesellschaft/Mittelverwendungskontrolleur" und damit eine den Vorgaben der Beitrittserklärung entsprechende Handhabung vorgesehen, andererseits eine "aufgrund einer Zwischenfinanzierung des Fondsanteils (...) abweichende Auszahlung der Darlehensmittel zur Tilgung der Zwischenfinanzierung". Der Umstand, dass bereits der Zwischenfinanzierungskredit lediglich i.H.v. 80 % der Gesellschaftereinlage gewährt wurde, was mit den "Konditionen für die Finanzierung von Fondsanteilen" übereinstimmt, spricht ebenfalls für ein im Vorfeld der hier maßgeblichen Beitrittserklärung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Fondsvertrieb und den Fondsinitiatoren abgestimmtes Vorgehen. Auf die weiter für eine wirtschaftliche Einheit der genannten Geschäfte sprechenden Indizien - das Darlehen vom 06./11.02.2002 sollte der "(Teil-)Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds" dienen, die Valuta sollten auf ein näher bezeichnetes Konto der Vertreiberin überwiesen werden und standen den Anlegern mithin nicht zur freien Verfügung, zur Sicherheit wurde die Fondsbeteiligung verpfändet - kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an, zumal die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, dass die Fondsinitiatoren mit verschiedenen Banken, u.a. der Rechtsvorgängerin der Klägerin, "zusammenarbeitete", die "unterschiedliche Kontingente bei der Finanzierung der Anteile übernommen" hatten.
4. Wird ein Darlehensvertrag nach § 355 BGB - wie hier - wirksam widerrufen und bildet er mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (so BGH, 2. ZS., Urteil vom 21.07.2003, BGHZ 156, 46 ff; BGH, 11. ZS., Urteil vom 23.09.2003, WM 2003, 2232 ff; BGH, 11. ZS., Urteil vom 25.04.2006, Az.: XI ZR 193/04, www.bundesgerichtshof.de). Die auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Begleichung von Vertrags- und Verzugszinsen gerichtete Klage ist infolgedessen unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO (in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes).
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 11.303,67 EUR.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, 543 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des hier maßgeblichen Einzelfalls, nicht aber auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte. Auch den mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2007 zu den Akten gereichten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des Kammergerichts liegen von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung abweichende Sachverhalte zugrunde.
Ende der Entscheidung
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